T +49 89 57 94 91 - 0
SKTG
  • Home
  • Über uns
  • Leistung
  • Newsletter
  • Karriere
  • Kontakt
  • Deutsch
  • English
  • Menü Menü

Prämienkonto: kein steuerfreier Sachbezug

12. Juni 2026

Das Finanzgericht hat entschieden, dass monatlichen Einzahlungen des Arbeitgebers auf ein soge-nanntes „Prämienkonto“ nicht als steuerfreie "Sachbezüge" anerkannt werden können. 

Praxis-Beispiel:
Der Arbeitgeber zahlte für seine Arbeitnehmer monatlich einen Betrag auf ein Prämienkonto ein, dass es den Arbeitnehmern ermöglichte, sogenannte "Zielgutscheine" zu erwerben. Das Finanzamt stufte, diese finanziellen Zuwendungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn ein. Die Verwendung des monatlich einem Prämienkonto gutgeschriebenen Guthabens war darauf beschränkt, dass damit nur bei ausge-suchten Handelspartnern ein sogenannter Zielgutschein erworben werden konnte, der sodann zum Bezug von Sachleistungen von dem Handelspartner berechtigte.

Das Finanzgericht betonte, dass das Guthaben auf dem Prämienkonto als geldwerter zu beurteilen ist, auch wenn die Verwendung des Guthabens auf bestimmte Handelspartner beschränkt war, um Gutscheine zu erhalten. Diese Beschränkung ändert nichts an der Natur der Leistung. Es ist und bleibt eine finanzielle Zahlung. Das gilt insbesondere deshalb, weil die Arbeitnehmer das Guthaben ansparen und flexibel verwenden konnten. Darüber hinaus entstand der tatsächliche Anspruch auf das Guthaben bereits bei der Einzahlung und nicht erst bei der Auswahl eines bestimmten Gut-scheins.

Das Finanzgericht stellte zudem klar, dass die gesetzliche Ausnahme (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EStG), die sich auf Gutscheine bezieht, die ausschließlich für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen bei Dritten dienen, hier nicht anwendbar ist. Grund dafür ist, dass das Prämienkonto im Wesentlichen als Gutschein fungiert, um andere Gutscheine zu kaufen, Das entspricht nicht den Anforderungen für einen steuerfreien "Sachbezug". Fazit: Der Arbeitgeber hätte die Einzahlungen auf das Prämienkonto als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandeln müssen, sodass die Nachforderung des Finanzamtes rechtmäßig ist.

Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, weil die Rechtsache nach seiner Auffas-sung grundsätzliche Bedeutung hat.

Quelle: Finanzgerichte | Urteil | FG Sachsen, 8 K 484/24 | 10-12-2025

Seiten

  • Datenschutzerklärung
  • Home
  • Impressum
  • Karriere
  • Kontakt
  • Leistung
  • Newsletter
  • Über uns

Kategorien

  • Aktuell
  • Allgemein

Archiv

  • Juni 2026
  • Mai 2026
  • April 2026
  • März 2026
  • Februar 2026
  • Januar 2026
  • Dezember 2025
  • November 2025
  • Oktober 2025
  • September 2025
  • August 2025
  • Juli 2025
  • Juni 2025
  • Mai 2025
  • August 2022
© SESSIG & KOLLEGEN TREUHAND GMBH
  • Impressum
  • Datenschutz
Link to: Steuertermine Juni 2026 Link to: Steuertermine Juni 2026 Steuertermine Juni 2026 Link to: Arztpraxen: freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit Link to: Arztpraxen: freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit Arztpraxen: freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen