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Ukraineflüchtlinge: Unterbringung durch Vermietungsvereine

16. Oktober 2026

Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG von der Körperschaftsteuer befreit, soweit sie Wohnungen herstellen oder erwerben und sie den Mitgliedern auf Grund eines Mietvertrags oder auf Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrags zum Gebrauch überlassen. Das gilt auch für Gemeinschaftsanlagen oder Folgeeinrichtungen, wenn sie überwiegend für Mitglieder bestimmt sind und der Betrieb durch die Genossenschaft oder dem Verein notwendig ist. Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn andere als die vorgenannten Einnahmen Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine des Unternehmens 10% der gesamten Einnahmen übersteigen.

Bei Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereinen bleiben aus Billigkeitsgründen bis zum 31.12.2027 Einnahmen aus der Wohnraumüberlassung an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die keine Mitglieder der Vermietungsgenossenschaft bzw. des Vermietungsvereins sind, bei der Berechnung der 10%-Grenze unberücksichtigt. Diese Einnahmen sind dabei weder bei der Bestimmung der gesamten Einnahmen der Vermietungsgenossenschaft bzw. des Vermietungsvereins noch bei der Ermittlung der Einnahmen aus den nicht bezeichneten Tätigkeiten zu berücksichtigen.

Diese Regelung wurde durch das BMF-Schreiben vom 5.10.2026 nunmehr bis zum 31.12.2027 erneut verlängert.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV C 2 – S 1900/01934/009/057 | 04-10-2026

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